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   VGH Baden-Württemberg, 08.11.1994 - A 14 S 1655/94   

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VGH Baden-Württemberg, 08.11.1994 - A 14 S 1655/94 (https://dejure.org/1994,2440)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.11.1994 - A 14 S 1655/94 (https://dejure.org/1994,2440)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. November 1994 - A 14 S 1655/94 (https://dejure.org/1994,2440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Keine Gruppenverfolgung von Moslems aus dem Sandzak; Heranziehung zum Wehrdienst keine politische Verfolgung; politische Verfolgung eines für die Autonomiebewegung der Moslems tätigen Mitgliedes der SDA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 58 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 57 (Ls.)
  • DVBl 1995, 581 (Ls.)
  • DVBl 1995, 581 NVwZ-RR 1996, 58 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1994 - A 14 S 1655/94
    Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.5.1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139; vom 23.7.1991 - BVerwG 9 P 151.90 [richtig: 9 C 154.90 - d. Red.] -, BVerwGE 88, 367; vom 5.11.1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; Beschluß vom 24.9.1992 - BVerwG 9 B 130.92 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 156; Urteil vom 19.4.1994 - BVerwG 9 C 462.93 -, InfAuslR 1994, 325 = NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.84 - und Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 1.94 -).

    Sie liegt aber auch dann vor, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei allerdings nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfaßt sein muß (BVerfGE 83, 216, 232).

    "Referenzfälle" politischer Verfolgung sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerfGE 83, 216, 233; BVerwGE 88, 367, 376 f.; Urteil vom 5.7.1994, BVerwG - 9 C 158.94 -).

    Hier wie da ist es von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, a.a.O.).

    Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, a.a.O.).

    Nach dem hierdurch geprägten normativen Leitbild des Grundrechts ist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung gezwungen ist, aus begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik kommt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, a.a.O.).

    Denn soweit die festgestellten und im einzelnen belegten Drittübergriffe ihrerseits asylrechtlich geschützte Rechtsgüter in asylerheblicher Intensität und in Anknüpfung an Asylmerkmale verletzten, kann jedenfalls noch keine so große Vielzahl von asylrelevanten Übergriffen festgestellt werden, daß für jeden Angehörigen der Volksgruppe nicht nur potentiell und möglicherweise, sondern aktuell ein den Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal drohte oder derzeit droht (BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, a.a.O.).

    Anhand der Auskunftslage ist auch nicht davon auszugehen, daß alle noch nicht von Verfolgungsschlägen unmittelbar betroffenen Moslems im Sandzak bereits der Gefahr eigener politischer Verfolgung im Hinblick auf gegen Dritte gerichtete, an asylrechtserhebliche Merkmale anknüpfende Maßnahmen ausgesetzt sind, weil sie die gleichen Merkmale wie die verfolgten Dritten tragen und sich in vergleichbarer Lage befinden und ihre eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen eher zufällig ist (BVerfGE 83, 216, 233; BVerwGE 88, 367 ff.).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1994 - A 14 S 1655/94
    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß darauf für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwGE 85, 139, 142 f; Urteil vom 19.4.1994, a.a.O. und vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -).

    Auch ohne Pogrome oder diesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe getroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, daß für jedes Gruppenmitglied Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, Beschluß vom 24.9.1992, a.a.O.; Urteil vom 19.4.1994, a.a.O. und vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -).

    "Referenzfälle" politischer Verfolgung sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerfGE 83, 216, 233; BVerwGE 88, 367, 376 f.; Urteil vom 5.7.1994, BVerwG - 9 C 158.94 -).

    Der pauschale Verdacht separatistischer Aktivitäten einer ganzen Volksgruppe kann - ebenso wie im Einzelfall der Verdacht der Trägerschaft eines asylerheblichen Merkmals - auf die ganze Volksgruppe durchschlagen und eine "Separatismusverfolgung" je nach den Umständen des Falles als "ethnische" Gruppenverfolgung erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -).

    Hinreichend sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms (BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -) sind nach der Auskunftslage nicht gegeben.

    Die Verfolgungsschläge durch Dritte gegen Muslime, die in Anbetracht ihres beachtlichen mindestens 50 % betragenden Bevölkerungsanteils auch keine unbedeutende oder kleine Minderheit bilden, fallen jedoch nicht so dicht und eng, daß für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -).

    Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie - gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt (BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1994 - A 14 S 1655/94
    Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.5.1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139; vom 23.7.1991 - BVerwG 9 P 151.90 [richtig: 9 C 154.90 - d. Red.] -, BVerwGE 88, 367; vom 5.11.1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; Beschluß vom 24.9.1992 - BVerwG 9 B 130.92 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 156; Urteil vom 19.4.1994 - BVerwG 9 C 462.93 -, InfAuslR 1994, 325 = NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.84 - und Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 1.94 -).

    Der Zusammenhang zwischen dem Bestehen einer Gruppenverfolgung einerseits und der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsbetroffenheit eines jeden Gruppenangehörigen in eigener Person andererseits setzt für die Gruppenverfolgung eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (BVerwGE 85, 139, 142 f; Urteil vom 19.4.1994, a.a.O.).

    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß darauf für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwGE 85, 139, 142 f; Urteil vom 19.4.1994, a.a.O. und vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -).

    Die Annahme einer unmittelbar staatlichen gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und daß diese Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, BVerwGE 85, 139, 143).

    Erhebliche Unterschiede können sich aber im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel sowie daraus ergeben, daß die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung voraussetzt, daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und daß diese Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden können (BVerwGE 85, 139, 143).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1994 - A 14 S 1655/94
    Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.5.1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139; vom 23.7.1991 - BVerwG 9 P 151.90 [richtig: 9 C 154.90 - d. Red.] -, BVerwGE 88, 367; vom 5.11.1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; Beschluß vom 24.9.1992 - BVerwG 9 B 130.92 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 156; Urteil vom 19.4.1994 - BVerwG 9 C 462.93 -, InfAuslR 1994, 325 = NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.84 - und Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 1.94 -).

    "Referenzfälle" politischer Verfolgung sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerfGE 83, 216, 233; BVerwGE 88, 367, 376 f.; Urteil vom 5.7.1994, BVerwG - 9 C 158.94 -).

    Eine solche Gefährdungslage, die bei einem Asylsuchenden begründete Furcht vor politischer Verfolgung weckt, ist dann gegeben, wenn es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwGE 88, 367 m.w.N.).

    Anhand der Auskunftslage ist auch nicht davon auszugehen, daß alle noch nicht von Verfolgungsschlägen unmittelbar betroffenen Moslems im Sandzak bereits der Gefahr eigener politischer Verfolgung im Hinblick auf gegen Dritte gerichtete, an asylrechtserhebliche Merkmale anknüpfende Maßnahmen ausgesetzt sind, weil sie die gleichen Merkmale wie die verfolgten Dritten tragen und sich in vergleichbarer Lage befinden und ihre eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen eher zufällig ist (BVerfGE 83, 216, 233; BVerwGE 88, 367 ff.).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1994 - A 14 S 1655/94
    Das Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG n.F. beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 60).

    Atypisch, wenn auch häufig, ist der Fall des unverfolgt Eingereisten, der hier gleichwohl Asyl begehrt und dafür auf Umstände verweist, die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sogenannte Nachflucht-Tatbestände, vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, a.a.O., S. 64 ff.).

    Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachflucht-Tatbeständen, die nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.11.1986 (a.a.O., S. 64 ff.) beachtlich sind, politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerfG, Beschluß vom 5.3.1990, InfAuslR 1990, 165, 166) droht.

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1994 - A 14 S 1655/94
    Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.5.1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139; vom 23.7.1991 - BVerwG 9 P 151.90 [richtig: 9 C 154.90 - d. Red.] -, BVerwGE 88, 367; vom 5.11.1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; Beschluß vom 24.9.1992 - BVerwG 9 B 130.92 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 156; Urteil vom 19.4.1994 - BVerwG 9 C 462.93 -, InfAuslR 1994, 325 = NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.84 - und Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 1.94 -).

    Eine vergleichbare Besserstellung auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, ist nicht geboten (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 344 ff.; zu den Prognosemaßstäben im einzelnen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.7.1989, InfAuslR 1989, 163; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 1.94 -).

    Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 1.94 -).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1994 - A 14 S 1655/94
    Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz, der grundsätzlich vor staatlichen Eingriffen gegeben ist und Verfolgungsmaßnahmen durch Dritte nur einschließt, wenn sie dem jeweiligen Staate zurechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluß vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 169, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.2.1986, BVerwGE 74, 41, 43), nicht nur auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfaßt auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch freilich nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom 20.5.1992, NVwZ 1992, 1081, 1082, m.N.).

    Das setzt voraus, daß er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 357), sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O., S. 343 ff.).

    Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, so kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, a.a.O., S. 360).

  • BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1994 - A 14 S 1655/94
    Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz, der grundsätzlich vor staatlichen Eingriffen gegeben ist und Verfolgungsmaßnahmen durch Dritte nur einschließt, wenn sie dem jeweiligen Staate zurechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluß vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143, 169, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.2.1986, BVerwGE 74, 41, 43), nicht nur auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfaßt auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch freilich nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom 20.5.1992, NVwZ 1992, 1081, 1082, m.N.).

    Verfolgungsschläge einer solchen Intensität, wie sie rücksichtslosen Razzien und Durchsuchungen, bei denen es wiederholt zu willkürlichen Erschießungen und Folterungen, Vergewaltigungen und Brandstiftungen kommt, anhaftet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.5.1992, NVwZ 1992, 1081, 1083), werden seitens staatlicher Sicherheitskräfte nicht geschildert.

  • BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1994 - A 14 S 1655/94
    Die staatliche Verfolgung von Taten, die - wie separatistische Aktivitäten - aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, kann politische Verfolgung sein (BVerfG, Kammerbeschluß vom 9.12.1993 - 2 BvR 1638.93 -, InfAuslR 1994, 105 ff.).

    Soweit aktive sich für eine Autonomie des Sandzak einsetzende SDA-Mitglieder nach einer Vielzahl von - noch an anderer Stelle zu bewertenden - Berichten verhaftet und/oder mißhandelt wurden, handelt es sich in der überwiegenden Zahl der bekanntgewordenen Fälle um konkrete anlaßbezogene Maßnahmen im Rahmen einer staatlichen Separatismusbekämpfung, was ihnen freilich - im Einzelfall - nicht ihre asylerhebliche Qualität nimmt (BVerfG, Beschluß vom 9.12.1993 - 2 BvR 1638/93 - InfAuslR 1994, 105, 107).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1994 - A 14 S 1655/94
    Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.5.1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139; vom 23.7.1991 - BVerwG 9 P 151.90 [richtig: 9 C 154.90 - d. Red.] -, BVerwGE 88, 367; vom 5.11.1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; Beschluß vom 24.9.1992 - BVerwG 9 B 130.92 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 156; Urteil vom 19.4.1994 - BVerwG 9 C 462.93 -, InfAuslR 1994, 325 = NVwZ 1994, 1121; Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.84 - und Urteil vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 1.94 -).

    Auch ohne Pogrome oder diesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe getroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, daß für jedes Gruppenmitglied Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, Beschluß vom 24.9.1992, a.a.O.; Urteil vom 19.4.1994, a.a.O. und vom 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -).

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 131.90

    Asylanspruch wegen Nachfluchtgrund - Asylrelevanz der Wehrdienstentziehung -

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80

    Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Foltermaßnahmen

  • BVerwG, 24.04.1990 - 9 C 4.89

    Ungeklärte Nationalität des Asylbewerbers - Wehrdienstverweigerung und politische

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 434.93

    Prozeßkostenhilfe im Revisionsverfahren

  • BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90

    Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Klageabweisung wegen

  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83

    Persönliche Merkmale - Motivierung - Asylerhebliche Verfolgung -

  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 100.90

    Asylrecht - Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Objektiver Nachfluchtgrund

  • BVerfG, 05.03.1990 - 2 BvR 938/89

    Überschreitung des den Verwaltungsgerichten bei der Anwendung des Art. 16 Abs. 2

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 50.87

    Asylverfahren - Flüchtling - Genfer Konventionen - Politische Verfolgung

  • BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91

    Asylrecht - Wehrdienstentziehung - Irakisch revulutionärer Führungsrat

  • BVerfG, 28.12.1990 - 2 BvR 1295/87
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 462.93

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - A 14 S 731/94

    Situation der Moslems im Sandzak - Verneinung von Abschiebungshindernissen

    Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der mit der Ladung übersandten Liste aufgeführten sowie die in der mündlichen Verhandlung zusätzlich eingeführten Erkenntnismittel und das den Beteiligten bekanntgegebene Senatsurteil vom 08. November 1994 - A 14 S 1655/94-.

    Von solchen Verfolgungsmaßnahmen waren sie vor ihrer Ausreise auch nicht unmittelbar bedroht noch haben sie solche bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten (zu den Voraussetzungen des Asylanspruchs im einzelnen vgl. das den Beteiligten bekanntgegebene Senatsurteil vom 08.11.1994 - A 14 S 1655/94-).

    Der Senat hat in seinem den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil vom 08.11.1994 - A 14 S 1655/94 - im einzelnen dargelegt, daß die einfache Mitgliedschaft in der SDA, mit der keinerlei politisches Engagement einhergeht, auf der Grundlage der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht zur Annahme einer politischen Verfolgung führt.

    Der Senat hat in dem den Beteiligten bekanntgegebenen Grundsatzurteil vom 08.11.1994 - A 14 S 1655/94 - zur Lage im Sandzak im einzelnen dargelegt, daß die dortige Volksgruppe der Moslems im Hinblick auf ihre Volkszugehörigkeit und Religionszugehörigkeit weder einer unmittelbaren noch einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2001 - 5 A 4126/97
    vgl. zur Verneinung der Gruppenverfolgung von Moslems aus dem Sandzak: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2000 - 5 A 3583/00.A -, 11. August 2000 - 5 A 3882/00.A -, 11. Februar 2000 - 5 A 2648/95.A - und 6. Juni 2000 - 5 A 2256/96.A -, vom 30. September 1998 - 5 A 3829/97.A - OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Mai 1996 - 9 L 1692/96 -, Beschluss vom 27. März 2000 - 13 L 2412/95 - BayVGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - 24 BA 94.34878 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 1994 - A 14 S 1655/94 - Urteil vom 13. Dezember 1994 - A 14 S 731/94 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1998 - 5 A 3829/97

    Asylverfahren; Grundsätzlich bedeutsame Frage; Frage tatsächlicher Art;

    Ebenso die - soweit ersichtlich - einhellige obergerichtliche Rechtsprechung: Vgl. VGH BW, Urteil vom 8. November 1994 - A 14 S 1655/94 - VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 1994 - A 14 S 731/94 - BayVGH, Beschluß vom 15. Februar 1996 - 24 BA 94.34878 - .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1998 - 5 A 1901/97

    Feststellbarkeit einer an das Merkmal der muslimischen Religionszugehörigkeit

    Ebenso die - soweit ersichtlich - einhellige obergerichtliche Rechtsprechung: Vgl. VGH BW, Urteil vom 8. November 1994 - A 14 S 1655/94 - VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 1994 - A 14 S 731/94 - BayVGH, Beschluß vom 15. Februar 1996 - 24 BA 94.34878 - .
  • OVG Niedersachsen, 24.01.1995 - 11 L 7981/94

    Politische Verfolgung; Verfolgungswahrscheinlichkeit; Jugoslawien; Muslime

    Jugoslawischen Staatsangehörigen moslemischen Glaubens, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, droht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (im Anschluß an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.11.1994 - A 14 S 1655/94).
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Rechtsprechung
   VG Kassel, 05.04.1995 - 4 E 3597/94 (3)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,12050
VG Kassel, 05.04.1995 - 4 E 3597/94 (3) (https://dejure.org/1995,12050)
VG Kassel, Entscheidung vom 05.04.1995 - 4 E 3597/94 (3) (https://dejure.org/1995,12050)
VG Kassel, Entscheidung vom 05. April 1995 - 4 E 3597/94 (3) (https://dejure.org/1995,12050)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen für eine bosnische Familie; Verpflichtung zur Erstattung gegenüber der Ausländerbehörde; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Verpflichtungserklärung als einseitig verpflichtender öffentlich-rechtlicher Vertrag; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 58 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 29.08.1997 - 10 UE 2030/95

    Haftung für Lebensunterhalt eines Ausländers: Rechtsnatur der

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. April 1995 (4 E 3597/94 (3)) den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 1994 aufzuheben.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 11 S 425/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5374
VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 11 S 425/95 (https://dejure.org/1995,5374)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.04.1995 - 11 S 425/95 (https://dejure.org/1995,5374)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. April 1995 - 11 S 425/95 (https://dejure.org/1995,5374)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ausländerrecht: Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht im Falle mehrerer aneinandergereihter Kurzaufenthalte

  • Wolters Kluwer

    Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung bei Kurzaufenthalten vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung ; Gewährung einer Aufenthaltsgenehmigung; Zur rechtlichen Beurteilung, ob die Zäsur, die durch eine auch kurzfristige Ausreise eintritt, deutlich in ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 58 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 212 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 C 45.77

    Erwerbsunzucht als begünstigter Aufenthaltszweck - Ausweisung einer Französin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 11 S 425/95
    Es kann hier dahinstehen, ob die Ausübung der Prostitution unter dem Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 DVAuslG fällt (s. dazu Jakober/Lehle/Schwab, aaO., Komm. zu § 12 DVAuslG, RdNr. 5; in anderem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 15.7.1980, BVerwGE 60, 284, 289); denn auch wenn dies der Fall sein sollte, so wäre für eine Erheblichkeit dieses Umstands im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls Voraussetzung, daß entsprechende hinreichend sichere Feststellungen über eine entsprechende Tätigkeit vorliegen würden.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 11 S 2504/91

    Visumsfreie und aufenthaltsgenehmigungsfreie Einreise in das Bundesgebiet für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 11 S 425/95
    Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 22.1.1992 - 11 S 2504/91 - ESVGH 42, 313 (Ls) = Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, D 1.1, § 53 Abs. 6 AuslG Nr. 1; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 25; Jakober/Lehle/Schwab, aaO., A 1.2.1, Komm. zu § 1 DVAuslG, RdNr. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 11 S 1387/99

    Geltung der Freizügigkeitsregelung für Erwerbsprostitution

    Dies wäre zwar dann der Fall, wenn der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet ab ihrer ersten Einreise - im Hinblick auf einen auf Dauer angelegten Aufenthalt - einheitlich zu beurteilen wäre (vgl. zur Problematik: BVerwG, Urteil vom 15.7.1980, BVerwGE 60, 284 = NJW 1981, 1168 = DÖV 1981, 429, zur Unterscheidung zwischen einem Daueraufenthalt mit kurzfristigen Unterbrechungen in regelmäßigen Abständen und wiederholten Aufenthalten bis zu drei Monaten nach der - auf die subjektive Aufenthaltsabsicht abstellenden - Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG i.d.F. vom 29.6.1976, BGBl. I S. 1717, wonach sog. Positivstaater u.a. dann keiner Aufenthaltserlaubnis bedurften, wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollten; s. auch HambOVG, Beschluss vom 24.11.1995, EZAR 010 Nr. 2, zu - kurz aufeinander folgenden - sog. Kettenaufenthalten von jeweils bis zu drei Monaten Dauer, die mit der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Bundesgebiet "bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung" als Daueraufenthalt anzusehen seien; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.1.1992 - 11 S 2504/91(ESVGH 42, 313 - Ls) - und vom 4.4.1995 - 11 S 425/95 (NVwZ-RR 1996, 58 - Ls) -, wonach es sich auch bei kurz aufeinander folgenden Kurzaufenthalten gemäß § 1 Abs. 1 DVAuslG bei der danach ausschließlich nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Beurteilung jeweils um aufenthaltsrechtlich selbständige Aufenthalte handelt).
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